Jeder Unternehmer, der Versanddienste anbietet, muss sich fragen, wie das verauslagte Porto abzurechnen ist.
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- Porto, durchlaufender Posten
Entgelt oder durchlaufender Posten?OFD nimmt Stellung Unternehmen, die das Versenden z. B. von Briefen, Werbung oder Prospektmaterial für ihre Kunden übernehmen, stehen vor dem Problem, ob das verauslagte Porto nun zum Gesamtentgelt gehört, und folglich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht, oder ob das Porto nicht doch als durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG gelten kann. Das ertragsteuerliche Pendant findet sich in § 4 Abs. 3 S.2 EStG. Gerade beim Porto ist die Abgrenzung jedoch schwierig. Die OFD Karlsruhe bestätigte eine langjährige unternehmerische Praxis, die wir Ihnen schon 2007 vorgestellt hatten, und nimmt die Verfügung auch zum Anlass, etwas zu den seit dem 1. Juli 2010 geänderten Umsatzsteuerbefreiungen im Postverkehr zu sagen, Aktz.: S 7200 Karte 12 vom 05.04.2011. Wichtiger Hinweis
Sind Ihre Kunden voll vorsteuerabzugsberechtigt, so ist ihnen die Behandlung des Portos von der Liquidität her egal. Viele brauchen dann nur die förmliche Rechnungsklarheit für ihre Buchhaltung. Haben Sie jedoch Kunden mit verminderter Vorsteuerabzugsberechtigung (z. B. Banken oder Vermietungsunternehmer) oder Privatkunden (z. B. als Hochzeitsplaner), so wird das Porto als Entgeltbestandteil zum Kostenfaktor – den Ihre Kunden sicher lieber vermieden hätten! Daher gestalten Sie die Verhältnisse am besten anhand der nachfolgenden OFD-Ausführungen. So wirkt sich der Unterschied in der Rechnung ausAn den beiden Rechnungsmustern unten auf dieser Seite verdeutlichen wir Ihnen den Unterschied zwischen „Entgeltbestandteil“ oder „durchlaufendem Posten“. Auf den angegebenen Absender kommt es anDie OFD stellt klar: Eine Behandlung des Portos als durchlaufender Posten kommt nur in Betracht, wenn Ihr Kunde selbst in Rechtsbeziehungen mit der Post tritt. Den vollständigen Artikel finden Sie als Abonnent in unserem Online-Heftarchiv. Sie sind noch kein Abonnent? Testen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe inkl. Onlinezugang zu allen Artikeln kostenlos 30 Tage:
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