Steuerlich anerkannte Einkünfteverlagerung auf die Familie erfreut besonders. Wir geben gern Empfehlungen, wie das Finanzamt da mitmacht.
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- Minijob, Dienstwagen, Entfernungspauschale, Fahrtenbuch, Gutschein
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmer hatte seine Mutter als Minijobberin im reinen Innendienst beschäftigt. Die vereinbarte monatliche Vergütung betrug 330 €, die sie in der Form erhielt, dass sie den Dienstwagen nutzen durfte. Die Kosten dieses Dienstwagens beliefen sich für den Unternehmer auf knapp 1.000 € monatlich. Der Pkw musste also einen Brutto-Listeneinkaufspreis von ungefähr 33.000 € haben. Kleine GehaltsgestaltungIm Grunde eine clevere Geschichte: ein Familienmitglied im eigenen Betrieb als Minijobber mitanstellen und nicht nur mit dem kleinen Gehalt, sondern vor allem mit Dienstwagen, Dienstlaptop, Diensthandy & Co. auszustatten. Das geht grundsätzlich auch. Man darf es nur nicht wie hier übertreiben! Finanzgericht: unnötig und unangemessenLaut FG Niedersachsen, Aktz.: 15 K 335/06 hat der Unternehmer hier gleich einen Doppelfehler gemacht. Zum einen könne es sich hier gar nicht um einen Dienstwagen handeln, da die Mutter im reinen Innendienst beschäftigt war (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fielen wohl auch nicht an) und daher das Fahrzeug augenscheinlich fast rein privat nutze. Ferner stellte das Gericht fest, dass es unangemessen sei, wenn die Kosten für das Fahrzeug mehr als das Doppelte der vereinbarten Vergütung betragen. Damit entfiele hier jede Fremdvergleichsfähigkeit. Das bedeutet, fremde Dritte hätten den Vertrag nie so vereinbart. Der Wagen sei damit reines Privatvermögen. Der BFH hat dies übrigens in der Form bestätigt, dass er den Fall nicht einmal zur Entscheidung angenommen hat (Aktz.: X B 207/07). Den vollständigen Artikel finden Sie als Abonnent in unserem Online-Heftarchiv. Sie sind noch kein Abonnent? Testen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe inkl. Onlinezugang zu allen Artikeln kostenlos 30 Tage:
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