Oft letzte Rettungsinsel: Verjährung. Wann verjährt was wie?
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- Straffreiheit, Verjährung
LeserfrageSie schreiben oft, dass man, wenn gar nichts anderes mehr hilft, wenigstens mit der Verjährung wieder zurück in die Steuerehrlichkeit kommen kann. Ganz ehrlich: Das scheint eine Wissenschaft für sich zu sein. Da heißt es einmal vier Jahre, woanders wieder fünf Jahre, dann plötzlich zehn Jahre. Und dann liest man, dass zwölf oder gar 13 Jahre alte Steuerschulden auch noch hoch verzinst werden. Was denn nun? Wie verjährt wann was und wie wirkt diese Verjährung? Der SteuerSPARBrief antwortetAls Erstes müssen Sie im Steuerrecht zwei ganz verschiedene Bereiche bei der Verjährung unterscheiden, die so gut wie nichts miteinander zu tun haben. Dies sind: - Die strafrechtliche Verjährung: Hier wird die Frage beantwortet, wann eine nachgewiesene Steuerverkürzung oder -hinterziehung einfach nicht mehr vom Gericht bestraft werden darf. Diese Verjährung muss das Gericht von Amts wegen beachten.
- Die Veranlagungsverjährung: Hier geht es um die ganz andere Frage, nämlich wie lange das Finanzamt noch in die Vergangenheit zurückwirken darf. Denn irgendwann soll auch hier einmal Schluss sein und sog. Rechtsfrieden eintreten. Auch diese Verjährung muss das Finanzamt von Amts wegen beachten (man darf es aber im Bedarfsfall gern daran erinnern!).
Strafrechtpraxis: fünf oder zehn JahreDie strafrechtliche Verjährung ist noch vergleichsweise einfach zu verstehen. Die völlig unentdeckte Steuerhinterziehung verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre nach der Tat. Die Tat besteht dabei in der Abgabe der falschen Steuererklärung, der Anfangszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Finanzamt (der dort schon deswegen immer vermerkt wird). Den vollständigen Artikel finden Sie als Abonnent in unserem Online-Heftarchiv. Sie sind noch kein Abonnent? Testen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe inkl. Onlinezugang zu allen Artikeln kostenlos 30 Tage:
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