Verfahrenseröffnung: Der offizielle Startschuss
Am Tag der Verfahrenseröffnung erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss, wonach das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird. Damit enden die vorläufigen Verfahren, also auch der Schutzschirm. Zugleich wird ein Insolvenzverwalter oder ein Sachwalter bestellt, d.h. in der Regelinsolvenz ein Insolvenzverwalter nach § 27 InsO, der die volle Kontrolle über das Vermögen des Schuldners erhält.
- die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert (§ 28 InsO),
- ein Berichtstermin und ein Prüfungstermin festgelegt (§ 29 InsO),
- das Verfahren öffentlich bekannt gemacht (§ 30 InsO),
- Einzelzwangsvollstreckungen unzulässig (§ 89 InsO).
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