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/ 11. Dezember 2025

Kein Einsichtsrecht bei anonymer Anzeige

Wer anonym beim Finanzamt angezeigt wird, hat in der Regel keinen Anspruch darauf, den Inhalt dieser Anzeige zu erfahren. Das hat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich bestätigt. Für Unternehmer stärkt das Urteil die Bedeutung des behördlichen Geheimhaltungsschutzes – auch bei unbegründeten Hinweisen.

Der Streitfall

Eine Gastronomin wurde vom Finanzamt geprüft – konkret per Kassennachschau nach § 146b AO. Anlass war eine anonyme Anzeige. Die Prüfung blieb folgenlos, ein steuerstrafrechtlicher Verstoß wurde nicht festgestellt. Im Anschluss verlangte die Betroffene Einsicht in die Steuerakten sowie Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um Rückschlüsse auf den Inhalt und Urheber der Anzeige zu ziehen. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese Auffassung mit Urteil vom 15.07.2025 (Az.: IX R 25/24).

Die Entscheidung

Der BFH stellte klar: Der Steuerpflichtige hat im Regelfall keinen Anspruch auf Offenlegung der Inhalte einer anonymen Anzeige. Das gelte selbst dann, wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthalte. Zwar begründet die DSGVO grundsätzlich ein Auskunftsrecht, doch dieses wird durch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO eingeschränkt. Die Preisgabe des Anzeigeinhalts könne die Aufgaben der Finanzverwaltung – insbesondere die gleichmäßige Besteuerung – gefährden. Zudem schützt das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers vor Rückschlüssen auf dessen Identität. Nur wenn der Betroffene unberechtigt strafrechtlich verfolgt würde, könne im Einzelfall etwas anderes gelten – ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor.

Expertentipp
Das Urteil stärkt damit die Rolle anonymer Hinweise im Besteuerungsverfahren. Für betroffene Unternehmer bedeutet das: Auch unbegründete Anzeigen bleiben meist intransparent – ein Einblick in die Vorwürfe ist regelmäßig ausgeschlossen. Ein Missbrauch des Anonymitätsschutzes – etwa durch gezielte Falschbeschuldigungen – bleibt zwar denkbar, lässt sich aber rechtlich nur schwer aufklären und ist in der Praxis kaum angreifbar.

Joachim Welper