Der Streitfall
Eine Gastronomin wurde vom Finanzamt geprüft – konkret per Kassennachschau nach § 146b AO. Anlass war eine anonyme Anzeige. Die Prüfung blieb folgenlos, ein steuerstrafrechtlicher Verstoß wurde nicht festgestellt. Im Anschluss verlangte die Betroffene Einsicht in die Steuerakten sowie Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um Rückschlüsse auf den Inhalt und Urheber der Anzeige zu ziehen. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese Auffassung mit Urteil vom 15.07.2025 (Az.: IX R 25/24).
Die Entscheidung
Der BFH stellte klar: Der Steuerpflichtige hat im Regelfall keinen Anspruch auf Offenlegung der Inhalte einer anonymen Anzeige. Das gelte selbst dann, wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthalte. Zwar begründet die DSGVO grundsätzlich ein Auskunftsrecht, doch dieses wird durch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO eingeschränkt. Die Preisgabe des Anzeigeinhalts könne die Aufgaben der Finanzverwaltung – insbesondere die gleichmäßige Besteuerung – gefährden. Zudem schützt das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers vor Rückschlüssen auf dessen Identität. Nur wenn der Betroffene unberechtigt strafrechtlich verfolgt würde, könne im Einzelfall etwas anderes gelten – ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor.