Hintergrund
/ 29. Januar 2026

SteuerSPARticker

Denkmalgeschützte Immobilien bieten hohe steuerliche Abschreibungspotenziale – allerdings nur für den Gebäudewert. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass auch bei Denkmalobjekten der Kaufpreis zwingend in Gebäude und Grund & Boden aufzuteilen ist, da letzterer steuerlich nicht abschreibbar ist. Maßgeblich für die AfA ist eine nachvollziehbare Bewertung, regelmäßig nach dem Ertragswertverfahren.

Teures Denkmal, kleine AfA? – so gelingt die korrekte Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien

Wer eine denkmalgeschützte Immobilie kauft, darf bei der Steuer kräftig abschreiben – aber nicht auf den Gesamtpreis. Warum der Bodenanteil steuerlich keine AfA bringt, wie der Gebäudewert korrekt ermittelt wird und was das neue Urteil für Investoren konkret bedeutet.

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