Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich absetzen
Verluste aus Kapitalanlagen konnten bisher nur in der Höhe begrenzt steuerlich abgesetzt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) ist jedoch nunmehr eine unbegrenzte Verlustverrechnung im Einzelfall möglich. Nachstehend dazu die praktischen Einzelheiten.
Hintergrund
Verluste aus Kapitalanlagen können grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (sog. isolierte Verlustverrechnung). Eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit etc.) ist nicht möglich. Reichen die positiven Kapitalerträge des Veranlagungszeitraums insoweit nicht aus, müssen Verluste in das Folgejahr vorgetragen werden. Aber: Ihr Kreditinstitut übernimmt eine verlässliche Verlustverrechnung jedoch in der Regel nicht.
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