Beitragsbemessungsgrenze und neue Sachbezugswerte 2026
Für etliche Arbeitgeber steigen die Lohnnebenkosten zu Beginn des neuen Jahres. Auch bestimmte Mitarbeiter haben dann weniger Netto vom Brutto auf ihrer Lohnabrechnung. Die Neuerungen gelten gleich ab dem 1. Januar.
Auslöser für die dann steigenden Sozialabgaben sind höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Das ist der Höchstwert, bis zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Das gilt für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Anstieg ist beträchtlich: Um mehr als 5 % steigen die jeweiligen Bemessungsgrenzen zum Jahresanfang 2026. Der über die neuen Grenzbeträge hinausgehende Verdienst ist beitragsfrei.
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