Urteil
/ 26. Februar 2026

Erholungsbeihilfe mit Gehalts­umwandlung nutzen

Versteuert der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe pauschal, hat der Mitarbeiter mehr auf dem Konto. Die Pauschalversteuerung ist auch möglich, wenn er dafür auf sein Gehalt verzichtet.

Nur ausnahmsweise steuerfrei

Erholungsbeihilfen vom Arbeitgeber sind steuerfrei, wenn es sich um Unterstützungsleistungen (§ 3 Nr. 11 EStG) oder Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) handelt. In allen anderen Fällen – insbesondere bei Zuschüssen zu Urlaubsreisen – liegt normaler Arbeitslohn vor. Dieser gehört in die Gehaltsabrechnung, sodass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können.

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