Hintergrund
/ 29. April 2026

Bei Irrtum: Steuerfolgen können rückwirkend entfallen

Anteilsübertragungen im Unternehmen können teuer werden – vor allem, wenn die steuerliche Einschätzung falsch war. Der BFH stärkt nun die Möglichkeit, solche Fehler zu korrigieren: Rückabwicklung ist möglich – und steuerlich rückwirkend wirksam.

Wenn Verträge falsch beraten sind – und teuer werden

Die steuerliche Beratung im Vorfeld einer Unternehmensanteilsübertragung ist oft komplex – insbesondere im familiären Umfeld, etwa im Zuge von Eheverträgen oder vorweggenommener Erbfolge. Wird ein Vertrag jedoch auf einer unzutreffenden steuerlichen Einschätzung geschlossen, stellt sich die Frage: Können die daraus resultierenden Steuerfolgen rückgängig gemacht werden?

+

Weiterlesen mit Steuersparbrief +

Sollten Sie noch keinen persönlichen Login eingerichtet haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice service@weka.de.

Weiterlesen mit Steuersparbrief +
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek inklusive Heftarchiv, Arbeitshilfen und Downloads.
Aktuelles Steuerrecht für Unternehmer und Steuerdienstleister.
Direkter Draht zu unseren Experten für Themenwünsche und Fragen.