Bei Irrtum: Steuerfolgen können rückwirkend entfallen
Anteilsübertragungen im Unternehmen können teuer werden – vor allem, wenn die steuerliche Einschätzung falsch war. Der BFH stärkt nun die Möglichkeit, solche Fehler zu korrigieren: Rückabwicklung ist möglich – und steuerlich rückwirkend wirksam.
Wenn Verträge falsch beraten sind – und teuer werden
Die steuerliche Beratung im Vorfeld einer Unternehmensanteilsübertragung ist oft komplex – insbesondere im familiären Umfeld, etwa im Zuge von Eheverträgen oder vorweggenommener Erbfolge. Wird ein Vertrag jedoch auf einer unzutreffenden steuerlichen Einschätzung geschlossen, stellt sich die Frage: Können die daraus resultierenden Steuerfolgen rückgängig gemacht werden?
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