Keine endgültige Entscheidung mehr
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer den eigenen Beitragsanteil sparen wollte, konnte sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung galt für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden.
Mit Wirkung zum 01.07.2026 hat der Gesetzgeber diese starre Regelung gelockert. Eine bereits erklärte Befreiung kann nun einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Damit erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, später doch wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Neuregelung beruht auf dem neu eingefügten § 6 Abs. 6 SGB VI.
So funktioniert die Rückkehr in die Rentenversicherung
Die Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser dokumentiert den Antrag und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.
Die Aufhebung wird wirksam, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Sie gilt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen. Ebenso kann die Rückkehr zur Rentenversicherung später nicht mehr widerrufen werden.
Welche Folgen hat die Entscheidung?
Mit der Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht zahlt der Minijobber wieder den gesetzlichen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Dadurch entstehen erneut vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Diese können u.a. für Wartezeiten, Rehabilitationsleistungen oder Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente von Bedeutung sein.
Die Entscheidung betrifft alle gleichzeitig bestehenden Minijobs mit Verdienstgrenze. Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Minijobs ist nicht möglich.