Familienheim geerbt: Garten- und Wegefläche kann steuerfrei bleiben
Bei der Erbschaftsteuer kann nicht nur das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück begünstigt sein. Der BFH stellt auf die bindend festgestellte wirtschaftliche Einheit ab. Das kann mitgenutzte Garten- und Wegeflächen einschließen.
Ein Kind kann das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei erben, wenn der verstorbene Elternteil dort selbst wohnte, das Kind unverzüglich zur Selbstnutzung einzieht und die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Die Begünstigung fällt grundsätzlich rückwirkend weg, wenn das Kind das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst nutzt; eine Ausnahme gilt bei zwingenden Gründen.
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