Wer anonym beim Finanzamt angezeigt wird, hat in der Regel keinen Anspruch darauf, den Inhalt dieser Anzeige zu erfahren. Das hat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich bestätigt. Für Unternehmer stärkt das Urteil die Bedeutung des behördlichen Geheimhaltungsschutzes – auch bei unbegründeten Hinweisen.