Am 12.11.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei richtungsweisenden Entscheidungen (Az.: II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) erstmals die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Grundsteuer‑Bewertungsregeln im sog. Bundesmodell überprüft – und sie bestätigt. Damit schafft das höchste deutsche Steuergericht Rechtssicherheit für Unternehmen und Selbstständige mit eigenem Grundbesitz.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Wenn mit einer Steuererstattung zu rechnen ist, darf nur der Insolvenzverwalter den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen – nicht der insolvente Arbeitnehmer selbst. Das schützt die Insolvenzmasse und bringt steuerliche Klarheit.
Denkmalgeschützte Immobilien bieten hohe steuerliche Abschreibungspotenziale – allerdings nur für den Gebäudewert. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass auch bei Denkmalobjekten der Kaufpreis zwingend in Gebäude und Grund & Boden aufzuteilen ist, da letzterer steuerlich nicht abschreibbar ist. Maßgeblich für die AfA ist eine nachvollziehbare Bewertung, regelmäßig nach dem Ertragswertverfahren.
Bildung schützt nicht vor Steuern – jedenfalls nicht immer. Der BFH hat klargestellt, warum Lehrtätigkeit über eine GmbH zur vollen Gewerbesteuer führen kann, während selbstständige Lehrer auch ohne Vertrag mit den Schülern umsatzsteuerfrei bleiben. Was jetzt gilt und welche Fallstricke Bildungsträger kennen sollten, lesen Sie hier.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Willkürverbot im Steuerrecht gestärkt: Auch mündliche oder gelebte Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen können steuerlich anerkannt werden – selbst bei hohen Beträgen. Gleichzeitig hat der BFH klargestellt, welche E-Mails Unternehmen im Rahmen einer Außenprüfung wirklich vorlegen müssen. Zwei Entscheidungen, die die Praxis spürbar entlasten.