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29. April 2026

Freiwillige Online-Beiträge ohne Umsatzsteuer? Gericht stärkt Plattformbetreiber – BFH entscheidet endgültig

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Freiwillige Online-Beiträge ohne Umsatzsteuer? Gericht stärkt Plattformbetreiber – BFH entscheidet endgültig
Bild: © AEKACHAI-LUNGMIN-iStock-Getty-Images-Plus
Spenden, Patenschaften, Crowdfunding: Viele digitale Geschäftsmodelle finanzieren sich über freiwillige Beiträge. Doch sind diese Zahlungen umsatzsteuerpflichtig? Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil verneint den Leistungsaustausch – die Revision beim BFH läuft.

Digitale Finanzierung zwischen Idealismus und Steuerrecht

Kostenfreie Blogs, Podcasts und Informationsplattformen sind wirtschaftlich oft nur tragfähig, wenn neben Werbung oder Produktverkäufen freiwillige Unterstützungsbeiträge eingehen. Steuerlich stellt sich dabei eine zentrale Frage: Liegt in der Zahlung ein Entgelt für eine Leistung – oder lediglich ein echter Zuschuss?

Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob Umsatzsteuer anfällt.

Der Kern des Urteils: Keine Leistung – keine Steuer

Ein Finanzgericht hatte über die Finanzierung eines journalistischen Online-Blogs zu entscheiden. Neben Werbe- und Verkaufserlösen erhielt die Betreiber-GmbH freiwillige Patenschaften und Spenden. Der Zugang zum Blog war für alle Nutzer uneingeschränkt kostenfrei.

Das Finanzamt sah in den Zahlungen ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Begründung: Die Unterstützer erhielten als Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Blogs. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Umsatzsteuer setzt einen Leistungsaustausch voraus.

Dafür braucht es:

  • einen identifizierbaren Leistungsempfänger,
  • eine konkret bestimmbare Gegenleistung,
  • einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung.

Diese Voraussetzungen lagen nicht vor:

  • Die Inhalte standen allen Nutzern offen – unabhängig von einer Zahlung.
  • Es gab keine exklusiven Inhalte oder Sonderrechte.
  • Die Betreiberin wusste nicht, wer konkret zahlte.

Die Beträge dienten allein der allgemeinen Finanzierung des Projekts. Damit fehlte der erforderliche Austausch von „Leistung gegen Entgelt“. Die Zahlungen wurden als nicht steuerbare echte Zuschüsse eingeordnet, FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.4.25, Az.: 2 K 2085/21.

Warum die Nutzungsmöglichkeit allein nicht genügt

Ein häufiger Irrtum besteht darin, bereits die allgemeine Nutzungsmöglichkeit als Gegenleistung zu verstehen. Steuerlich reicht das jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob die Zahlung Voraussetzung für die Leistung ist. Wenn Inhalte unabhängig von einer Zahlung zugänglich sind, fehlt der notwendige unmittelbare Zusammenhang.

Anders wäre es bei: Bezahlschranken, exklusiven Inhalten für Unterstützer, individualisierten Leistungen, Mitgliedschaften mit klar definierten Vorteilen. Hier kann ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegen.

Abgrenzung zu interaktiven Plattformmodellen

Gerade im Streaming- oder Influencer-Bereich sind freiwillige Zahlungen oft mit Interaktionen, personalisierten Erwähnungen oder Sonderleistungen verbunden. In solchen Konstellationen kann die Zahlung wirtschaftlich als Entgelt zu werten sein. Im entschiedenen Fall fehlte jede Form der Individualisierung. Die Unterstützer erhielten keinen besonderen Status. Die Zahlung beruhte allein auf freiwilliger Förderung.

Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof

Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V R 10/25 beim BFH anhängig. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Der Bundesfinanzhof wird klären müssen, ob die bloße Möglichkeit der Nutzung eines kostenlosen Online-Angebots bereits einen ausreichenden Zusammenhang zur Zahlung begründet – oder ob freiwillige Beiträge grundsätzlich als echte Zuschüsse einzuordnen sind. Die Entscheidung wird Signalwirkung für zahlreiche digitale Geschäftsmodelle haben.

Joachim Welper

Joachim Welper