Firmenwagen: 1 % vom Bruttolistenpreis – das Finanzamt prüft
Es könnte so einfach sein: Als private Kfz-Nutzung werden 1 % vom Bruttolistenpreis versteuert, und der Sachbezug ist damit erfasst. Doch genau hier schauen Prüfer aktuell besonders häufig hin. Denn die Vereinfachungsregelung ist bei Unternehmern nur zulässig, wenn das Auto zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung oberhalb von 50 % gilt das Fahrzeug als Dienstwagen und wird dem Betriebsvermögen zugerechnet, steuerlich handelt es sich dann um notwendiges Betriebsvermögen. Ist das nicht der Fall, scheidet die Nutzung der 1-%-Regelung aus.
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