Bestimmt eine Versorgungsordnung die Regeln für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV, kann die Versorgungsordnung nicht zugleich auch die Versorgungszusage sein. Vielmehr wird die Versorgungszusage erst durch die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung erteilt.
Erfüllt der Arbeitgeber seine korrekte und umfassende Informationspflicht über die Entgeltumwandlung für die bVA, sollte das unbedingt in einem Beratungsprotokoll ausführlich dokumentiert werden.
Bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bestehen für den Arbeitgeber zahlreiche Haftungsrisiken. Denn neben dem Betriebsrentenrecht spielen hier auch Versicherungsvertragsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht eine Rolle.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden. Sie ist herkömmlicherweise eine freiwillige Arbeitgeberleistung.
Sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu, muss er dafür einstehen. Das gilt auch, wenn die Durchführung der bAV nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern über einen externen Versorgungsträger.