Das Kleingedruckte
Insbesondere beim „Kleingedruckten“ weiß der bAV-Experte, worauf es ankommt und wo sich haftungsträchtige Risiken verbergen. Dabei kann der Versicherer die Rente nur dann kürzen, wenn das in den Vertragsbedingungen, in der Satzung und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt ist. Daneben ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Prämien- und Leistungsänderung seitens des Versicherers möglich. Diese Vorschrift sollte daher ausgeschlossen sein. Ob Kürzungsmöglichkeiten bestehen oder nicht, prüft der bAV-Experte. Das gilt ebenso für unvorteilhafte Berechnungsklauseln für den Rentenfaktor und anderen für den Arbeitgeber nachteiligen Bestimmungen.
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