Zurück zu 7 % – was Gastronomen jetzt zur neuen Umsatzsteuer-Regel wissen müssen (Teil 2)
Pauschal- und Kombiangebote
Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH die jeweils einfachst mögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise. Das BMF hat für Pauschalangebote dieselbe Vereinfachungsregelung erneut veröffentlicht, die auch schon während der Zeit vom 1.7.2020 – 31.12.2023 angewendet werden konnte. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
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