Mit einem aktuellen Urteil vom 04.12.2025, Az.: V R 38/23, hat der Bundesfinanzhof eine für die Praxis hochrelevante Frage entschieden: Was passiert mit dem Vorsteuerabzug, wenn eine bezahlte Leistung nie erbracht wird?
Der Streitfall
Eine Unternehmerin investierte in eine Photovoltaikanlage im Rahmen eines vermeintlich lukrativen Geschäftsmodells. Sie zahlte den Kaufpreis im Voraus und machte die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Später stellte sich heraus: Das gesamte Modell war ein Betrug – die Anlage wurde nie geliefert.
Die entscheidende Frage: Darf man Vorsteuer ziehen, obwohl es die Leistung nie gegeben hat?
Die Antwort des BFH: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist nicht, was später passiert, sondern was der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder annehmen durfte.
Wenn der Leistungsempfänger davon ausgehen konnte, dass die Leistung noch erbracht wird, bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlung grundsätzlich erhalten. Selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Betrug vorlag.