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29. Juni 2026

Vorsteuerabzug bei Anzahlungen: BFH stärkt Unternehmer

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Vorsteuerabzug bei Anzahlungen: BFH stärkt Unternehmer
Bild: ©Dacharlie / iStock / Getty Images Plus
Vorsteuer gezogen – aber die Leistung nie erhalten? Genau das ist vielen Unternehmern schon passiert. Der aktuelle BFH-Fall zeigt: Es kommt nicht immer darauf an, ob wirklich geliefert wurde.

Mit einem aktuellen Urteil vom 04.12.2025, Az.: V R 38/23, hat der Bundesfinanzhof eine für die Praxis hochrelevante Frage entschieden: Was passiert mit dem Vorsteuerabzug, wenn eine bezahlte Leistung nie erbracht wird?

Der Streitfall

Eine Unternehmerin investierte in eine Photovoltaikanlage im Rahmen eines vermeintlich lukrativen Geschäftsmodells. Sie zahlte den Kaufpreis im Voraus und machte die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Später stellte sich heraus: Das gesamte Modell war ein Betrug – die Anlage wurde nie geliefert.

Die entscheidende Frage: Darf man Vorsteuer ziehen, obwohl es die Leistung nie gegeben hat?

Die Antwort des BFH: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist nicht, was später passiert, sondern was der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder annehmen durfte.

Wenn der Leistungsempfänger davon ausgehen konnte, dass die Leistung noch erbracht wird, bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlung grundsätzlich erhalten. Selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Betrug vorlag.

Der BFH stellt außerdem klar: Eine Rechnung muss nicht ausdrücklich „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ enthalten. Es reicht, wenn objektiv erkennbar ist, dass die Zahlung für eine noch ausstehende Leistung gedacht ist.
Expertentipp
Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der Unternehmer bereits bei Zahlung wusste – oder hätte erkennen müssen –, dass die Leistung wahrscheinlich nicht mehr erbracht wird. Genau hier liegt in der Praxis oft die kritische Grenze. Kurz gesagt: Guter Glaube schützt – aber nur, wenn er zum richtigen Zeitpunkt vorliegt.

Joachim Welper

Joachim Welper