Damit erhalten Kommunen und Finanzverwaltung zunächst Rückendeckung – obwohl bundesweit weiterhin zahlreiche Verfahren zur neuen Grundsteuer laufen.
Die Unsicherheit rund um die neue Grundsteuer bleibt groß. Seit der Reform beschäftigen sich Finanzgerichte bundesweit mit Klagen gegen die neuen Bewertungsmodelle von Bund und Ländern. Besonders im Fokus stehen dabei die Landesmodelle, die von der bundesweiten Regelung abweichen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zum baden-württembergischen Modell entschieden – und die Verfassungsmäßigkeit bestätigt.
Bodenwertmodell bleibt zulässig
Baden-Württemberg verwendet bei der Grundsteuer ein sogenanntes Bodenwertmodell. Maßgeblich sind im Wesentlichen die Grundstücksfläche und der jeweilige Bodenrichtwert. Gebäude bleiben bei der Bewertung grundsätzlich außen vor.
Gegen dieses Modell hatten Grundstückseigentümer geklagt. Sie hielten insbesondere die fehlende Berücksichtigung individueller Grundstücksmerkmale und der Bebauung für verfassungswidrig. Zudem wurde argumentiert, dass Gartenflächen, Lärmbelastungen oder andere Besonderheiten zu wenig berücksichtigt würden.
Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts darf der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und pauschalieren. Gerade bei einem Massenverfahren wie der Grundsteuer seien vereinfachte Bewertungsmethoden zulässig.
Keine Pflicht zur Berücksichtigung von Gebäuden
Besonders wichtig: Der BFH sieht auch darin keinen Verfassungsverstoß, dass Gebäude im baden-württembergischen Modell unberücksichtigt bleiben. Entscheidend sei, dass die Grundsteuer weiterhin an den Grundbesitz anknüpfe. Der Gesetzgeber dürfe deshalb den Bodenwert als ausreichenden Maßstab wählen.
Nach Auffassung des Gerichts spiegeln sich Vorteile durch kommunale Infrastruktur bereits weitgehend im Bodenwert wider. Deshalb sei es zulässig, auf eine zusätzliche Gebäudebewertung zu verzichten.
Typisierung ausdrücklich gebilligt
Der BFH betont außerdem, dass individuelle Besonderheiten einzelner Grundstücke nicht zwingend berücksichtigt werden müssen. Unterschiede durch Lärm, Zuschnitt oder Nutzung einzelner Grundstücksteile seien im Interesse eines praktikablen Verfahrens hinzunehmen.
Allerdings enthält das Landesrecht eine wichtige Korrekturmöglichkeit: Weicht der tatsächliche Grundstückswert um mehr als 30 % vom pauschal ermittelten Grundsteuerwert ab, kann ein niedrigerer Wert durch Gutachten nachgewiesen werden, § 38 Abs. 4 LGrStG BW.