Das gilt für Schutzschirm, Eigenverwaltung ohne Schutzschirm und Insolvenzplan
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Das Schutzschirmverfahren bietet dem Schuldner die Möglichkeit, unter dem Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan aufzustellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgeführt werden soll (§ 270d Abs. 1 InsO).