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Hintergrund
29. April 2026

Bei Irrtum: Steuerfolgen können rückwirkend entfallen

SSB+
Bei Irrtum: Steuerfolgen können rückwirkend entfallen
Bild: © Rainer-Puster-iStock-Getty-Images-Plus
Anteilsübertragungen im Unternehmen können teuer werden – vor allem, wenn die steuerliche Einschätzung falsch war. Der BFH stärkt nun die Möglichkeit, solche Fehler zu korrigieren: Rückabwicklung ist möglich – und steuerlich rückwirkend wirksam.

Wenn Verträge falsch beraten sind – und teuer werden

Die steuerliche Beratung im Vorfeld einer Unternehmensanteilsübertragung ist oft komplex – insbesondere im familiären Umfeld, etwa im Zuge von Eheverträgen oder vorweggenommener Erbfolge. Wird ein Vertrag jedoch auf einer unzutreffenden steuerlichen Einschätzung geschlossen, stellt sich die Frage: Können die daraus resultierenden Steuerfolgen rückgängig gemacht werden?

Joachim Welper
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