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Insolvenz

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Wenn mit einer Steuererstattung zu rechnen ist, darf nur der Insolvenzverwalter den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen – nicht der insolvente Arbeitnehmer selbst. Das schützt die Insolvenzmasse und bringt steuerliche Klarheit.

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