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Urteil
30. Juli 2026

Krypto-Lending: FG Köln lehnt Abgeltungsteuer ab

SSB+
Krypto-Lending: FG Köln lehnt Abgeltungsteuer ab
Bild: ©Chinnapong/ iStock / Getty Images Plus
Erträge aus dem Verleih von Bitcoin und anderen Kryptowerten unterliegen nach Auffassung des FG Köln nicht der Abgeltungsteuer. Stattdessen greift der persönliche Einkommensteuersatz. Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für private Anleger mit Krypto-Erträgen.

FG Köln ordnet Krypto-Lending den sonstigen Einkünften zu

Das FG Köln hat mit Urteil vom 10.9.2025, Az. 3 K 194/23, entschieden, dass Erträge aus dem sog. Krypto-Lending keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Vielmehr handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 22/25 anhängig.

Thomas Rennar Joachim Welper
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