Krypto-Lending: FG Köln lehnt Abgeltungsteuer ab
FG Köln ordnet Krypto-Lending den sonstigen Einkünften zu
Das FG Köln hat mit Urteil vom 10.9.2025, Az. 3 K 194/23, entschieden, dass Erträge aus dem sog. Krypto-Lending keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Vielmehr handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 22/25 anhängig.
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