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Hintergrund
31. August 2026

Dienstwagenüberlassung: BMF bestätigt bisherige Umsatzsteuerpraxis

SSB+
Dienstwagenüberlassung: BMF bestätigt bisherige Umsatzsteuerpraxis
Bild: ©oakstudio22 / iStock / Getty Images Plus
Das BMF-Schreiben vom 03.03.2026 schafft Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstwagen zur Privatnutzung. Für die meisten Unternehmen ändert sich in der Praxis wenig – einige Sonderfälle, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, verdienen jedoch besondere Aufmerksamkeit.

Mit Schreiben vom 03.03.2026, Az.: III C 3 – S 7117-e/00003/005/058, hat das Bundesfinanzministerium die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.06.2022 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Damit ist der Streit um die Auslegung einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2021 weitgehend beendet.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung nur dann ein entgeltlicher Umsatz ist, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine Geldzahlung leistet. Diese Auffassung hatte das FG des Saarlands vertreten.

Arbeitsleistung kann das Entgelt sein

Der BFH hat dieser engen Sichtweise widersprochen. Danach kann auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die Gegenleistung für die private Nutzung des Dienstwagens sein. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsverhältnis. Dieser liegt regelmäßig vor, wenn die Dienstwagengestellung arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich genutzt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können hierfür sogar mündliche Vereinbarungen oder eine gelebte betriebliche Übung ausreichen.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung bleibt in den meisten Fällen ein umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz. Gleichzeitig bleibt der Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und laufenden Fahrzeugkosten grundsätzlich erhalten.

Grenzüberschreitende Fälle gewinnen an Bedeutung

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben. Da die Fahrzeugüberlassung regelmäßig langfristig erfolgt, richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Dadurch können sich umsatzsteuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten im In- oder Ausland ergeben. Gerade international tätige Unternehmen sollten bestehende Dienstwagenregelungen deshalb überprüfen.

Unentgeltliche Überlassung bleibt die Ausnahme

Nur in seltenen Fällen liegt eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung vor. Dies kommt nach der neuen Verwaltungsauffassung lediglich in Betracht, wenn die private Nutzung wirtschaftlich praktisch keine Bedeutung hat und das Fahrzeug nur gelegentlich – höchstens an fünf Kalendertagen pro Monat – privat genutzt werden darf. In diesen Fällen kann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Für Umsätze bis zum 30.06.2026 gilt insoweit eine Übergangsregelung, nach der die bisherige Verwaltungsauffassung aus Billigkeitsgründen weiter angewendet werden kann.

Joachim Welper
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