Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.12.2025, Az.: V R 3/25, entschieden, dass eine Gelangensbestätigung seit der Rechtslage ab dem 01.10.2013 keine zwingende Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat und sich auf unrichtige Angaben des Abnehmers verlassen durfte.
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft verkauft. Obwohl die Gelangensbestätigung trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgesandt wurde und sich später herausstellte, dass der Erwerb in Rumänien nicht erklärt worden war, gewährte der BFH Vertrauensschutz. Ausschlaggebend war, dass der Verkäufer die Identität des Käufers sorgfältig geprüft, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer qualifiziert bestätigt und weitere Nachweise eingeholt hatte.
Sorgfalt bleibt unverzichtbar
Das Urteil bedeutet jedoch keinen Freibrief. Unternehmer müssen weiterhin alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:
- Prüfung der Identität des Abnehmers
- qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr.
- Dokumentation der Vertretungsberechtigung
- möglichst umfassende Nachweise über den Transport ins EU-Ausland
Gerade bei Abholfällen – insbesondere im grenzüberschreitenden Kfz-Handel – bleiben die steuerlichen Risiken hoch. Deshalb sollte die Dokumentation besonders sorgfältig erfolgen.