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29. Oktober 2026

Jahressteuergesetz 2026: Elektronische Bescheide und höhere Zinsen einplanen

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Jahressteuergesetz 2026: Elektronische Bescheide und höhere Zinsen einplanen
Bild: ©Pressmaster / iStock / Getty Images Plus
Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Zwei geplante Änderungen betreffen viele Betriebe unmittelbar: Steuerbescheide sollen häufiger elektronisch zugestellt werden, Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sollen steigen.

Der Regierungsentwurf ist bei Redaktionsschluss noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat können die Regelungen noch ändern. Trotzdem sollten Unternehmen die vorgesehenen Abläufe jetzt kennen, weil bei digitalen Bescheiden Fristen nicht am Papierpostfach hängen und höhere Zinsen offene Steuerjahre verteuern können.

ELSTER soll zum regelmäßigen Zustellweg werden

Nach dem geplanten § 122a AO sollen bestimmte Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte ab 2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben werden, wenn ein aktives ELSTER-Nutzerkonto besteht. Eine gesonderte Einwilligung wäre dann nicht mehr erforderlich. Über die Bereitstellung soll eine E-Mail informieren. Ohne aktives Nutzerkonto bliebe es bei der Post. Wer trotz Nutzerkonto Papier wünscht, soll dies elektronisch beantragen können.

Nachzahlungszinsen sollen sich verdoppeln

Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO sieht § 238 Abs. 1a AO-E ab 2027 einen Satz von 0,3 % je vollem Monat vor. Das entspricht 3,6 % pro Jahr. Gegenwärtig gelten 0,15 % je Monat bzw. 1,8 % pro Jahr. Die Änderung würde sowohl Nachzahlungen als auch Erstattungen betreffen.

Expertentipp
Prüfen Sie deshalb offene Betriebsprüfungen, noch ausstehende Steuererklärungen und erkennbare Korrekturen. Bei absehbaren Nachzahlungen kann eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater die Liquiditätsplanung verbessern. Die freiwillige Zahlung allein stoppt den gesetzlich bestimmten Zinslauf jedoch nicht automatisch; die passende verfahrensrechtliche Vorgehensweise muss im Einzelfall geprüft werden.
Expertentipp
Für die Praxis zählt nicht nur, wer die Steuererklärung übermittelt. Unternehmen sollten festlegen, wer das ELSTER-Postfach und die hinterlegte E-Mail-Adresse überwacht, wer Vertretungen übernimmt und wie der Abruf dokumentiert wird. Eine veraltete Adresse oder ein unbetreutes Postfach darf nicht dazu führen, dass Einspruchs- oder Zahlungsfristen übersehen werden.

Joachim Welper

Joachim Welper