Keine endgültige Entscheidung mehr
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer den eigenen Beitragsanteil sparen wollte, konnte sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung galt für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden.
Mit Wirkung zum 01.07.2026 hat der Gesetzgeber diese starre Regelung gelockert. Eine bereits erklärte Befreiung kann nun einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Damit erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, später doch wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Neuregelung beruht auf dem neu eingefügten § 6 Abs. 6 SGB VI.