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30. September 2026

Minijob: Zweite Chance für die Rentenversicherung ab 01.07.2026

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Minijob: Zweite Chance für die Rentenversicherung ab 01.07.2026
Bild: © Miljan Živković / iStock / Getty Images Plus
Eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob war bislang endgültig. Seit dem 01.07.2026 gibt es eine wichtige Neuerung: Minijobber können ihre Entscheidung einmalig rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Arbeitgeber sollten die neue Regelung kennen.

Keine endgültige Entscheidung mehr

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer den eigenen Beitragsanteil sparen wollte, konnte sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung galt für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden.

Mit Wirkung zum 01.07.2026 hat der Gesetzgeber diese starre Regelung gelockert. Eine bereits erklärte Befreiung kann nun einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Damit erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, später doch wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Neuregelung beruht auf dem neu eingefügten § 6 Abs. 6 SGB VI.

Auszug aus § 6 Abs. 6 SGB VI
(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. […]
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt.
Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die […] Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers […] dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. […]
Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

So funktioniert die Rückkehr in die Rentenversicherung

Die Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser dokumentiert den Antrag und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.

Die Aufhebung wird wirksam, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Sie gilt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen. Ebenso kann die Rückkehr zur Rentenversicherung später nicht mehr widerrufen werden.

Welche Folgen hat die Entscheidung?

Mit der Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht zahlt der Minijobber wieder den gesetzlichen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Dadurch entstehen erneut vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Diese können u.a. für Wartezeiten, Rehabilitationsleistungen oder Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente von Bedeutung sein.

Die Entscheidung betrifft alle gleichzeitig bestehenden Minijobs mit Verdienstgrenze. Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Minijobs ist nicht möglich.

Joachim Welper

Joachim Welper