Familienheim geerbt: Garten- und Wegefläche kann steuerfrei bleiben
Ein Kind kann das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei erben, wenn der verstorbene Elternteil dort selbst wohnte, das Kind unverzüglich zur Selbstnutzung einzieht und die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Die Begünstigung fällt grundsätzlich rückwirkend weg, wenn das Kind das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst nutzt; eine Ausnahme gilt bei zwingenden Gründen.
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