Mit der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) nebst anschließender Restschuldbefreiung erhält der Schuldner die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, muss schnell gehandelt werden. Denn der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei bestimmten Insolvenzgründen innerhalb der vorgegebenen Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, droht ihm die persönliche Haftung bei gegen ihn gerichteten Ersatzansprüchen.
Je nach persönlicher, beruflicher oder unternehmerischer Situation kommen verschiedene Insolvenzverfahren in Betracht. Welches im konkreten Einzelfall einschlägig ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Eine erste Orientierung bietet der folgende Überblick.
Am Tag der Verfahrenseröffnung erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss, wonach das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird. Damit enden die vorläufigen Verfahren, also auch der Schutzschirm. Zugleich wird ein Insolvenzverwalter oder ein Sachwalter bestellt, d.h. in der Regelinsolvenz ein Insolvenzverwalter nach § 27 InsO, der die volle Kontrolle über das Vermögen des Schuldners erhält.
Je nach Stadium vor und innerhalb des Insolvenzverfahrens bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Gesellschaft erfolgreich zu sanieren. Die Optionen reichen vom Debt-to-Equity-Swap, StaRUG-Verfahren, Verkauf der GmbH vor Insolvenzeintritt Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren ohne Schutzschirm, Insolvenzplanverfahren bis zur übertragenden Sanierung.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Willkürverbot im Steuerrecht gestärkt: Auch mündliche oder gelebte Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen können steuerlich anerkannt werden – selbst bei hohen Beträgen. Gleichzeitig hat der BFH klargestellt, welche E-Mails Unternehmen im Rahmen einer Außenprüfung wirklich vorlegen müssen. Zwei Entscheidungen, die die Praxis spürbar entlasten.
Manche Einzelunternehmer und Freiberufler haben sich mit ihrer selbstständigen und als natürliche Person ausgeübten Tätigkeit hoch verschuldet. Das kann ebenso für ehemalige GmbH-Geschäftsführer gelten, vor allem wenn sie zuvor auch noch in der persönlichen Haftung gestanden haben.
Die Finanzverwaltung hat infolge umfangreicher gesetzgeberischer Maßnahmenpakte einen neuen sog. Umwandlungssteuer-Erlass 2025 (UmwStE 2025) erlassen. Hierzu haben wir bereits grundlegend in unserer Oktober-Ausgabe von „Steuer‑Sparbrief AKTUELL“ berichtet.
Wird eine Erbschaft nicht sofort, sondern erst Jahre nach dem Todesfall unter den Erben aufgeteilt, droht nach bisheriger Auffassung schnell der Verlust steuerlicher Vorteile. Doch mit Urteil vom 15.05.2024 (Az.; II R 12/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Auch bei einer späteren Erbauseinandersetzung können steuerliche Begünstigungen – etwa für Betriebsvermögen oder das Familienheim – weiter berücksichtigt werden.
Mehr Flexibilität, geringere Steuerlast – die atypisch stille Gesellschaft kann in bestimmten Fällen ein echtes Steuersparmodell sein. Vorausgesetzt, die Gestaltung hält dem Fremdvergleich stand.